Manchmal besteht keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, allerdings eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz, die eine Betreuung oder Aufsicht unabdingbar machen.
Dies ist häufig bei Erkrankungen wie Demenz der Fall. Für diese Fälle bietet das Pflegeleistungsergänzungsgesetz mit dem Ziel der Entlastung pflegender Angehöriger Möglichkeiten der Kostenübernahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen.
Gemäß unserer Konzeption für zusätzliche Betreuungs-/ Entlastungsleistung nach § 45 SGB XI sind dies zum Beispiel: